AGB
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen gegenüber Unternehmern
I. Geltung
1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Betonelemente Schmidt GmbH (nachfolgend
„Verkäufer“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Lieferbedingungen.
Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern
(nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen
oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen
oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart
werden.
2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch
wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn
der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis
mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
II. Angebot und Vertragsschluss
1. Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich
als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von 14 Tagen nach
Zugang annehmen.
2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und
Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich
dieser allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien
zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers
vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der
Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils
ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
3. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser
allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme
von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht
berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu
treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere
per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung
übermittelt wird.
4. Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte,
Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere
Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd
maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck
eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale,
sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder
Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher
Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung
von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum
vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
5. Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen
Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten
Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen,
Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese
Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich
Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen
oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände vollständig
an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von
ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen
nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die
Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
III. Preise und Zahlung
1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang.
Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise
verstehen sich in EUR ab Werk zzgl. Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei
Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
2. Soweit die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, sind
die oben genannten Preise um etwaige Lohn- und Materialkostenerhöhungen anzupassen.
Der Verkäufer legt auf Anfrage die Lohn- und Materialkostenerhöhungen gegenüber
dem Käufer offen.
3. Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen,
sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der
Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen,
sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit
nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 % p. a.
zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des
Verzugs bleibt unberührt. Die Gewährung von Skonto ist der jeweils gültigen Preisliste
zu entnehmen. Abladekosten, Fuhrlohn, Paletten-, Verpackungs- und ähnliche Kosten
sind nicht skontofähig. Wechsel oder Schecks gelten erst nach erfolgter Einlösung bzw.
erst nach Gutschrift als Zahlungsmittel. Die Zurückweisung von Wechseln behält sich
der Verkäufer vor.
4. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung
von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben,
unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.
5. Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach
Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des
Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der
offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis
(einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag
gilt) gefährdet wird.
6. Die Annahme aller Bestellungen erfolgt unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeit des
Verkäufers. Hat der Verkäufer die Nichtlieferung nicht zu vertreten, so kann er vom Vertrag
zurücktreten.
IV. Preisstellung
1. Der Verkäufer unterscheidet Preise ab Werk, frei Verladung, ab Werk verpackt, frei Baustelle
ohne Entladung einschließlich oder ausschließlich Verpackung. Die jeweilige Preisstellung
ist der Auftragsbestätigung des Verkäufers zu entnehmen. Für Paletten erhebt
der Verkäufer mit Rechnungsstellung eine Gebühr (Pfand), die jeweils gültige Höhe ist
der Auftragsbestätigung des Verkäufers zu entnehmen oder im Werk zu erfragen. Bei
Rückgabe der Paletten in einwandfreiem Zustand erfolgt eine Gutschrift der Gebühr abzüglich
einer Abnutzungspauschale. Die Rückgabe erfolgt auf Kosten des Auftraggebers.
Erfüllungsort ist Bad Salzschlirf.
2. Grundsätzlich verstehen sich die Preise – soweit nicht anders vereinbart – „ab Werk“,
„frei Lkw“ oder „frei Waggon verladen“ in Euro zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen
Höhe.
3. Die Preisangaben des Verkäufers sind für vier Monate ab Vertragsschluss verbindlich,
soweit die Lieferung innerhalb dieser vier Monate erfolgen soll. Aufträge für die keine
Preise vereinbart wurden, führt der Unternehmer gemäß der am Liefertag gültigen Preisliste
durch. Festpreise, das sind für einen bestimmten Zeitraum garantierte Preise, und
sonstige Sondervereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung
des Verkäufers.
4. Gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder dem
Träger öffentlich-rechtlichen Sondereigentums sind die Angebotspreise des Verkäufers
unverbindlich. Erhöhen sich die Entstehungskosten oder treten neu eingeführte Belastungen
irgendwelcher Art auf, so ist der Verkäufer auch nach Vertragsschluss zu entsprechenden
Preisänderungen berechtigt.
V. Lieferung und Lieferzeit
1. Lieferungen erfolgen ab Werk oder frei Verwendungsort gemäß der Auftragsbestätigung
des Verkäufers.
2. Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen
gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester
Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich
vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur,
Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
3. Sofern Liefertermine auf Wochen bzw. Kalenderwochen Bezug nehmen, so meint dies
den gesamten Zeitraum der fraglichen Woche bzw. Kalenderwoche. Sofern Liefertermine
auf Tage Bezug nehmen, so meint dies den gesamten Zeitraum der üblichen Arbeitszeiten
des fraglichen Tages.
4. Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom
Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung
von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber
seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.
5. Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen,
soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in
der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige
Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten
bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen
oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch
Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche
Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder
unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist
der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender
Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Lieferoder
Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist.
Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung
oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung
gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
6. Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
- die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
- die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
- dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
7. Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung
oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des
Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 9 dieser allgemeinen Lieferbedingungen
beschränkt.
8. Bei Sonderanfertigungen (auch Sonderfarben) sind die bestellten Mengen für den Auftraggeber
verbindlich und müssen in jedem Fall abgenommen werden. Auf eine zusätzliche
Produktion von kleineren Mengen besteht kein Anspruch.
VI. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Bad Salzschlirf,
soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet der Verkäufer auch die Installation, ist Erfüllungsort
der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
2. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.
3. Die Gefahr geht, sofern Versendung vereinbart wurde, mit der Übergabe des Liefergegenstandes
(wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur,
Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den
Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer
noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich
der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber
liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand
versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
4. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Annahmeverzug des Käufers
betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände
pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer
oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
5. Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und
auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder
sonstige versicherbare Risiken versichert.
6. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn
- die Lieferung und, sofern der Verkäufer auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
- der Verkäufer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem §6 6. mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
- seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation (sechs) Werktage vergangen sind und
- der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
VII. Gewährleistung, Sachmängel
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Sache oder, soweit eine Abnahme
erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche
des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder
seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber
oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich
offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen
Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn dem Verkäufer
nicht binnen 7 Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt,
wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen 7 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht,
in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits
zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den
Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter
Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge
vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht,
soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als
dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
3. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb
angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung
verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit,
Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung
oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis
angemessen mindern.
4. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Auftraggeber unter
den in § 9 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
5. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen
oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl
seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des
Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche
gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen
Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn
die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller
und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche
des Auftraggebers gegen den Verkäufer gehemmt.
6. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers
den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung
hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber
die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
7. Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände
erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
8. Muster sind Durchschnittsmuster, geringfügige Abweichungen, die den Verwendungszweck
nicht beeinträchtigen, gelten als vertragsgemäß; Rezepte sind unverbindlich.
Analyseangaben sind auch bezüglich Höchst- und Mindestgrenzen nur als ungefähr
anzusehen. Sofern es sich um Produkte 2. Wahl handelt, sind diese vertragsgemäß,
auch wenn sie Mängel aufweisen, die typischerweise bei 2. Wahl vorkommen. Farbabweichungen,
im Laufe der Zeit eintretende Verblassungen der Ware aufgrund von Witterungseinflüssen
und Ausblühungen sind technisch unvermeidbar und warentypisch. Sie
entsprechen der vertragsgemäßen Beschaffenheit der Ware und berechtigen nicht zur
Geltendmachung von Gewährleistungs- und/oder Schadensersatzansprüche.
9. Für Werbeaussagen oder Mängel in der Gebrauchsanweisung haftet der Verkäufer nicht.
10. Geringfügige Fehler, die weder den Wert noch die Tauglichkeit oder die Verwendbarkeit
des Werkes wesentlich beeinträchtigen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
11. Probeentnahmen auf Baustellen erkennt der Verkäufer nur an, wenn sie in Gegenwart
eines Vertreters des Verkäufers erfolgt sind.
VIII. Schutzrechte
1. Der Verkäufer steht nach Maßgabe dieses § 8 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei
von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner
wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm
gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
2. In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht
eines Dritten verletzt, wird der Verkäufer nach seiner Wahl und auf seine Kosten den
Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr
verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen
erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem
Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt dem Verkäufer dies innerhalb eines
angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten
oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche
des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des §9 dieser allgemeinen
Lieferbedingungen.
3. Bei Rechtsverletzungen durch vom Verkäufer gelieferte Produkte anderer Hersteller wird
der Verkäufer nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten
für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten.
Ansprüche gegen den Verkäufer bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses §8 nur,
wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die
Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos
ist.
IX. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
1. Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbes. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung,
Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung
ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses §9 eingeschränkt.
2. Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen
Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung
zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen
Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit
oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-,
Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung
des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben
von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen
Schäden bezwecken.
3. Soweit der Verkäufer gem. § 9 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese
Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge
einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher
Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge
von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche
Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise
zu erwarten sind.
4. Im Falle der Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für
Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden der Höhe nach beschränkt
auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang
zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen
des Verkäufers.
6. Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese
Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten
Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher
Haftung.
7. Die Einschränkungen dieses §9 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen
Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
8. Der Verkäufer haftet grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen, die aus Werkleistungen
resultieren, die gemäß der vom Auftraggeber geprüften Zeichnungen, Druckvorlagen
oder Muster, welche vom Auftraggeber als Fertigungsunterlagen freigegeben wurden,
erbracht worden sind. Für die konstruktive Gestaltung und Richtigkeit der zu reproduzierenden
Vorlagen haftet der Unternehmer nicht. Der Verkäufer hat die Pflicht, den Auftraggeber
ggf. – soweit erkennbar – unverzüglich auf die Unmöglichkeit der technischen
Umsetzung der Vorlagen hinzuweisen.
9. Insbesondere wird bei der Erbringung von Werkleistungen nach Vorgabe des Auftraggebers
die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen. Eine Prüfungspflicht
seitens des Verkäufers besteht im Hinblick auf Schutzrechte Dritter nicht.
X. Pflichtverletzungen/-gefährdungen des Bestellers
Kommt der Auftraggeber mit der An-/Abnahme der Ware bzw. eines Teils der Ware oder
einer sonstigen vertraglich zu erbringenden Leistung in Verzug oder befindet er sich in
Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer nach angemessener Fristsetzung auch berechtigt,
vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und/oder Schadensersatz in Höhe
von 20 % der Vertragssumme vorbehaltlich des Nachweises eines konkreten höheren
Schadens, insbesondere der Kosten der Rücknahme, Auslagerungs- und Umlagerungskosten,
Stillstandskosten etc., zu verlangen, es sei denn, der Besteller weist einen
niedrigeren Schaden oder die Nichtentstehung eines Schadens nach. Bei vereinbarten
Teilzahlungen gilt die Rücknahme der Ware aufgrund Eigentumsvorbehalt als Rücktritt.
XI. Eigentumsvorbehalt
1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden
derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Auftraggeber
aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich
Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
2. Die vom Verkäufer an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die
nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt
erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
3. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.
4. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Abs.
9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen
und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung
im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer
unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer
Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware
– das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im
Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt.
Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt
der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis
– Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird
die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder
untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so
überträgt der Verkäufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Auftraggeber anteilig
das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in S. 21 genannten Verhältnis.
6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber
die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum
des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil
– an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware
treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche
oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung.
Der Verkäufer ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an den Verkäufer
abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer darf diese
Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbes. durch Pfändung, wird der Auftraggeber
sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber
informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern
der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden
gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber
dem Verkäufer.
8. Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder
Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr
als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim
Verkäufer.
9. Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbes. Zahlungsverzug
– vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware
herauszuverlangen.
XII. Schlussbestimmungen
1. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland
keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten
aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber nach Wahl
des Verkäufers Fulda. Für Klagen gegen den Verkäufer ist in diesen Fällen jedoch Fulda
ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche
Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
2. Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich
dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der
Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980
(CISG) gilt nicht.
3. Der Verkäufer ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang
mit dieser erhaltenen Daten über den Besteller, gleich ob diese vom Besteller selbst
oder einem Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetztes zu verarbeiten.
4. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten,
gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als
vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages
und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn
sie die Regelungslücke gekannt hätten.